In den letzten Wochen kam es des Öfteren zu Anfragen zur Einführung der neuen Reparaturkostenpauschale, insbesondere von Mescheder und Olsberger Bürgern.

Grundsätzlich gilt:

Die Reparaturkostenpauschale fällt nicht an, wenn der Rohrbruch an Ihrem Trinkwasserhausanschluss außerhalb Ihres Grundstücksbereichs (z.B. im öffentlichen Wegebereich) liegt. Auch die systematischen Erneuerungen von Hausanschlüssen (wenn z.B. ganze Straßenzüge erneuert werden) werden nicht mit der Reparaturkostenpauschale belegt. Darüber hinaus gilt für alle neuen (und erneuerten) Trinkwasserhausanschlüsse: Die Hochsauerlandwasser GmbH übernimmt für 5 Jahre die Gewährleistung und somit auch die Reparaturkosten.

Unabhängig davon, ob Ihr Trinkwasserhausanschluss innerhalb oder außerhalb Ihres Grundstücksbereichs Schaden genommen hat, wird dieser im Falle eines Rohrbruchs in der Regel im Ganzen erneuert, unabhängig von der Länge Ihres Anschlusses. Es wird also nicht nur der defekte Teil repariert. Diese Gesamterneuerung verhindert, dass ein paar Wochen oder Monate später der gleiche Hausanschluss an anderer Stelle erneut Schaden nimmt.

Die Kalkulation der Reparaturkostenpauschale basiert auf den durchschnittlichen Reparaturkosten des Anschlusses (im privaten) Grundstücksbereich. Die in der Regel höheren Kosten für die Gesamterneuerung sind nicht Grundlage der Kalkulation der Reparaturkostenpauschale. Diese liegt im Übrigen auch im Interesse der erstattungspflichtigen Versicherungen, deren Erstattungsleistungen ansonsten ggf. noch höher ausfallen müssten.

Die Reparaturkostenpauschale fällt also nur dann an, wenn Sie in Ihrem privaten Grundstücksbereich einen Rohrbruch an Ihrem Trinkwasserhausanschluss haben, der zudem nicht mehr in die 5-jährige Gewährleistungspflicht der Hochsauerlandwasser GmbH fällt. Nur dann wird Ihnen die Reparaturkostenpauschale in Höhe von 925 € (zzgl. MwSt.) in Rechnung gestellt, die Sie sich in aller Regel ohne Komplikationen von Ihrer Wohngebäudeversicherung erstatten lassen können.

Nahezu für alle Häuser sind Wohngebäudeversicherungen abgeschlossen. Selbstbeteiligungen in Schadensfällen sind eher selten. Das Risiko des Rohrbruchs am Trinkwasserhausanschluss innerhalb des privaten Grundstücksbereichs ist in der Regel im Versicherungsbereich „Feuer, Leitungswasser, Sturm“ mitversichert. Sie zahlen dafür Versicherungsprämien und haben deshalb einen Anspruch auf Erstattung!

Wenn Sie Kontakt mit Ihrer Versicherung aufnehmen und sich vergewissern, dass der Defekt Ihres Trinkwasserhausanschlusses mitversichert ist, dann ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass es sich um einen möglichen Defekt an der Trinkwasserzuleitung und nicht an der Abwasserableitung handelt. In aller Regel können Sie aber auch in Ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Leitungswasserschäden selber nachlesen, ob bzw. dass z. B. „sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung“ im Rahmen Ihrer Gebäudeversicherung mitversichert sind.

Es gibt eine große Anzahl stichhaltiger Gründe, warum Rohrbrüche an Trinkwasserhausanschlüssen nicht ausschließlich dem Versorgungsunternehmen anzulasten und deshalb in aller Regel Bestandteil der Risikoabdeckung von Gebäudeversicherungen sind: Einer der häufigsten Schadensfälle ist zum Beispiel das „Abscheren“ des Trinkwasserhausanschlusses direkt im Außenwandbereich des Gebäudes aufgrund mangelhafter Verdichtung der Gebäudebaugrube und daraus resultierenden Sackungen. Hier liegt das Verschulden am Rohrbruch z. B. eindeutig nicht beim Wasserversorger.

Wenngleich auch neuere Gebäudeversicherungsverträge in aller Regel das Risiko des Rohrbruchs am Trinkwasserhausanschluss abdecken, sollten Sie sich im Zweifel trotzdem kurz rückversichern und Kontakt mit Ihrer Versicherung aufnehmen. Sollte das Risiko (ausnahmsweise) nicht durch Ihre Gebäudeversicherung abgedeckt sein, sollten Sie Ihren Versicherungsschutz entsprechend ergänzen.

Die neue Verfahrensweise der Hochsauerlandwasser GmbH ist eigentlich auch gar nicht so ungewöhnlich und neu: In Eslohe, Schmallenberg, Sundern und Winterberg wird ähnlich verfahren. Auch in der Gemeinde Bestwig ist aus den vergangenen Jahren die Erstat-tungspraxis über Versicherungsleistungen bekannt.

Die bis zum 31.12.2005 in Meschede und Olsberg für Reparaturleistungen an defekten Hausanschlüssen dem Wasserversorgungsunternehmen entstandenen Kosten brauchen somit in Zukunft bis zur Höhe der Erstattungsleistungen aus der Reparaturkostenpauschale nicht mehr über Wasserpreiserhöhungen erwirtschaftet werden.

Von der Einführung der Reparaturkostenpauschale profitieren somit letztendlich alle Kunden der Hochsauerlandwasser GmbH. Der zeitliche Aufwand für den Kunden, im Falle eines Rohrbruchs den Schaden mit seiner Versicherung abzurechnen, scheint dagegen durchaus vertretbar. Im Versorgungsbereich Bestwig hat sich das Verfahren in der Vergangenheit jedenfalls bewährt.

Weitere Auskünfte zur Reparaturkostenpauschale erteilt gern

Sabine Diel (0291) 9920-0.

Mit freundlichen Grüßen


Ihre
Hochsauerlandwasser GmbH