Ergänzende Bestimmung (zur AVBWasserV)
gültig ab 1.1.2010
I. Vertragsabschluss und Kündigung gemäß der §§ 2 und 8 AVBWasserV
1. Die Hochsauerlandwasser GmbH schließt den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten des zu versorgenden Grundstücks bzw. des anzuschließenden Bauvorhabens ab. In Ausnahmefällen kann der Versorgungsvertrag auch mit einem Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Nießbraucher) abgeschlossen werden, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte sich zur Erfüllung des Vertrages mit verpflichtet. In diesen Fällen haften der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte und der Nutzungsberechtige als Gesamtschuldner.
2. Tritt an die Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümer haften hierbei als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer, mit der Hochsauerlandwasser GmbH abzuschließen und personelle Änderungen, welche die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der Hochsauerlandwasser GmbH unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen einzelnen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der Hochsauerlandwasser GmbH auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an einem versorgten bzw. zu versorgenden Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen).
3. Ein Antrag auf Herstellung oder auf Veränderung eines Anschlusses ist auf einem besonderen Vordruck bei der Hochsauerlandwasser GmbH unter Beibringung der notwendigen Unterlagen zu stellen. Mit der Unterzeichnung des Antrages erkennt der Antragsteller die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV), diese Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV sowie die Allgemeinen Tarife der Hochsauerlandwasser GmbH als Vertragsbestandteile an.
4. Widerruft der Anschlussnehmer eine nach § 8 AVBWasserV erteilte Zustimmung und verlangt er von der Hochsauerlandwasser GmbH die Beseitigung des Anschlusses, dann gilt dies als Kündigung des Versorgungsvertrages durch den Anschlussnehmer.
II. Baukostenzuschüsse gemäß § 9 AVBWasserV
1. Der Anschlussnehmer zahlt der Hochsauerlandwasser GmbH bei Anschluss seines Bauvorhabens bzw. seines Grundstücks an das Leitungsnetz bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderungen am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).
2. Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Haupt- und Versorgungsleitungen, Speicherbehälter, Druckerhöhungsanlagen und sonstigen erforderlichen Einrichtungen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Sanierungsplan etc.).
Von den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind, werden diejenigen Kostenanteile abgezogen, die auf Anlagenreserven entfallen, die für spätere Erhöhungen der Leistungsanforderungen vorgesehen sind. Die übrigen Kosten werden nach dem Verhältnis der voraussichtlichen Leistungsanforderungen aufgeteilt.
3. Als angemessener Baukostenzuschuss für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % der nach Ziffer 2 anzusetzenden Kosten. Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss bemisst sich nach der Dimension des betreffenden Hausanschlusses jeweils wie folgt:
PA
BKZ = 0,7 x K x ---------
? PA
Es gilt:
BKZ (in €) = Baukostenzuschuss gemäß Ziffer 1
K (in €) = Kosten im Versorgungsbereich gemäß Ziffer 2
PA = bewertete Dimension des einzelnen Hausanschlusses
? PA = Summe der PA für alle der Versorgung dienenden
Hausanschlüsse, die gemäß der zugrunde liegenden
Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen
im Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
Für die Bewertung der Dimension der Hausanschlüsse gelten folgende Faktoren:
? DA 63 = Faktor 1
? DA 90 = Faktor 2
? DA 110 = Faktor 4
? DA 180 = Faktor 7
? DA 225 = Faktor 10
> DA 225 = Faktor 12
4. Abweichend von den Regelungen der Ziffern 2 und 3 kann die Hochsauerlandwasser GmbH auch eine pauschalierte Festsetzung des Baukostenzuschusses vornehmen. Dieser pauschalierte Baukostenzuschuss richtet sich ebenfalls nach der Dimension der Hausanschlussleitung. Es gilt folgende Staffelung zur Festsetzung der pauschalierten
Baukostenzuschüsse:
Dimension: (netto) (zzgl. 7% MwSt.) (brutto)
? DA 63 = 1.600,00 € + 112,00 € = 1.712,00 €
? DA 90 = 3.200,00 € + 224,00 € = 3.424,00 €
? DA 110 = 6.400,00 € + 448,00 € = 6.848,00 €
? DA 180 = 11.200,00 € + 784,00 € = 11.984,00 €
? DA 225 = 16.000,00 € + 1.120,00 € = 17.120,00 €
> DA 225 = 19.200,00 € + 1.344,00 € = 20.544,00 €
5. Der Anschlussnehmer hat einen weiteren Baukostenzuschuss dann aufzubringen, wenn er seine Leistungsanforderungen an die Hochsauerlandwasser GmbH erhöht und dadurch eine Veränderung am Hausanschluss erforderlich wird. Als Veränderung gilt dabei die Herstellung eines neuen Hausanschlusses oder das Verstärken eines bestehenden Leitungsquerschnittes.
Voraussetzung für die Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses ist, dass die Hochsauerlandwasser GmbH für die erhöhte Leistungsanforderung noch Anlagenreserven zur Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Berechnung des Baukostenzuschusses herangezogen hat oder dass sie ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärkt.
Die Ermittlung eines weiteren Baukostenzuschusses richtet sich grundsätzlich nach der gleichen Berechnungsmethodik (Ziffer 3 oder 4), nach der die Hochsauerlandwasser GmbH auch den ursprünglichen Baukostenzuschuss festgesetzt hat. Die Festsetzung der Höhe des weiteren Baukostenzuschusses erfolgt unter Anrechnung des ursprünglichen Baukostenzuschusses.
Die Festsetzung eines weiteren Baukostenzuschusses entfällt, sofern dessen Berechnung nach Ziffer 3 oder dessen Pauschalfestsetzung nach Ziffer 4 rechnerisch keinen höheren als den ursprünglichen Baukostenzuschuss für den Anschlussnehmer ergibt. Die Festsetzung eines weiteren Baukostenzuschusses entfällt zudem, wenn der Anschlussnehmer in der Vergangenheit nach den bis zum 31.12.2005 geltenden kommunalen Satzungsregelungen in Bestwig, Meschede oder Olsberg bereits abschließend mit einem dem Baukostenzuschuss vergleichbaren Anschlussbeitrag veranlagt wurde.
6. Für Weiden- oder Gartenwasseranschlüsse wird ein von den vorstehenden Regelungen abweichender pauschaler Baukostenzuschuss in Höhe von
(netto) 500,00 € zzgl. 7 % MwSt. (35,00 €) = (brutto) 535,00 €
erhoben. Bei einer späteren Änderung des Weiden- oder Gartenwasseranschlusses in einen Hausanschluss wird ein weiterer Baukostenzuschuss unter Anrechnung des bereits entrichteten pauschalen Baukostenzuschusses fällig.
7. Von der Festsetzung eines Baukostenzuschusses kann abgesehen werden, wenn der Anschlussnehmer die gesamten Kosten für die Zubringerleitung einschließlich des Hausanschlusses im planerischen Außenbereich selber bezahlt und die Festsetzung eines Baukostenzuschusses dadurch eine unbillige Härte für den Anschlussnehmer bedeuten würde.
III. Hausanschluss gemäß § 10 AVBWasserV
1. Jedes Grundstück oder jedes Haus muss einen eigenständigen Anschluss an die Versorgungsleitung der Hochsauerlandwasser GmbH haben. Mehrfachanschlüsse können in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Berechnung der Baukostenzuschüsse bleibt davon jedoch unberührt.
2. Als Grundstück gilt unabhängig von der Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, kann die Hochsauerlandwasser GmbH für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für Grundstücke maßgeblichen Bestimmungen anwenden.
3. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses. Der Hausanschluss beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Die Hausanschlussleitung ist möglichst geradlinig, rechtwinklig zur Grundstücksgrenze bzw. zum Gebäude und auf dem kürzesten Weg von der Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen.
Die Trasse ist so festzulegen, dass der Leitungsbau ungehindert möglich ist und die Leitung auf Dauer zugänglich bleibt sowie leicht zu überwachen ist. Die Hausanschlussleitung muss im unmittelbaren Bereich der Versorgungsleitung absperrbar sein.
Hausanschlussleitungen müssen zugänglich sein und dürfen nicht überbaut werden. Das Lagern von Schuttgütern, Baustoffen usw. sowie das Pflanzen von Bäumen über Hausanschlussleitungen ist unzulässig, wenn hierdurch die Betriebssicherheit, die Überwachung oder Instandhaltung der Hausanschlussleitung beeinträchtigt wird. Müssen Hausanschlussleitungen ausnahmsweise unter Gebäudeteilen (z.B. Wintergärten, Garagen, Carports, Terrassen, Treppen) oder auch durch Hohlräume geführt werden, so sind sie in diesem Bereich in Mantelrohren zu verlegen.
Die Linienführung der Hausanschlussleitung sollte vorhandene Baumpflanzungen in angemessener Weise berücksichtigen, damit der Bestand der Leitung oder der Bewuchs nicht beeinträchtigt wird.
Die Hausanschlusskosten werden dem Anschlussnehmer pauschal bemessen nach Dimension und Länge des Anschlusses in Rechnung gestellt. Es gelten die nachfolgenden Pauschalen für Hausanschlüsse mit einer Länge bis zu 5 Metern im Grundstücksbereich des Anschlussnehmers, also von der Grundstücksgrenze des anzuschließenden Grundstücks bis zur Hauswand des Bauvorhabens (Grundpauschale).
Bei einem Hausanschluss, der von der Grundstücksgrenze bis zur Hauswand des Anschlussnehmers länger als 5 Meter ist, fallen zusätzlich zur Grundpauschale pro angefangenem Mehrmeter im Grundstücksbereich des Anschlussnehmers die nachfolgend festgelegten Pauschalen (Mehrmeterpauschale) an.
3.1 Grundpauschale:
Dimension (netto) (zzgl. 7 % MwSt.) (brutto)
? DA 63 = 1.300,00 € + 91,00 € = 1.391,00 €
? DA 90 = 1.800,00 € + 126,00 € = 1.926,00 €
? DA 110 = 2.200,00 € + 154,00 € = 2.354,00 €
? DA 180 = 3.500,00 € + 245,00 € = 3.745,00 €
? DA 225 = 4.500,00 € + 315,00 € = 4.815,00 €
> DA 225 = 5.500,00 € + 385,00 € = 5.885,00 €
3.2 Mehrmeterpauschale:
Dimension (netto) (zzgl. 7 % MwSt.) (brutto)
? DA 63 = 45,00 €/m + 3,15 €/m = 48,15 €/m
? DA 90 = 75,00 €/m + 5,25 €/m = 80,25 €/m
? DA 110 = 100,00 €/m + 7,00 €/m = 107,00 €/m
? DA 180 = 150,00 €/m + 10,50 €/m = 160,50 €/m
? DA 225 = 175,00 €/m + 12,25 €/m = 187,25 €/m
> DA 225 = 200,00 €/m + 14,00 €/m = 214,00 €/m
4. Abweichend von der Regelung in Ziffer 3 kann die Hochsauerlandwasser GmbH in begründeten Ausnahmefällen die Herstellung eines Hausanschlusses nach Zeit und Aufwand mit dem Anschlussnehmer abrechnen.
Der Anschlussnehmer ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Hochsauerlandwasser GmbH auf seinem Grundstück die Erdarbeiten von einer für Tiefbauarbeiten qualifizierten Firma selbständig und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen (Drittleistung). Die Hochsauerlandwasser GmbH entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Firma für die zu leistenden Tiefbauarbeiten qualifiziert erscheint. Ausdrücklich von Drittleistungen ausgenommen sind jedoch alle Installationsarbeiten sowie Tiefbauarbeiten im öffentlichen Verkehrsbereich. Auf in Eigenleistung erbrachte Tiefbauarbeiten (Drittleistung) gewährt die Hochsauerlandwasser GmbH einen pauschalen Abzug auf die Grund- und Mehrmeterpauschalen in Höhe der unter 4.1 und 4.2 ausgewiesenen Abzugsbeträge:
4.1 Abzug auf die Grundpauschale bei Eigenleistung:
Bei erbrachter Eigenleistung (Drittleistung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers beträgt der Abzug auf die Grundpauschale jeweils 150,00 € (netto). Als Grundpauschale für die verschiedenen Dimensionen fallen in diesem Fall folgende Pauschalen an:
Dimension (netto) (zzgl. 7 % MwSt.) (brutto)
? DA 63 = 1.150,00 € + 80,50 € = 1.230,50 €
? DA 90 = 1.650,00 € + 115,50 € = 1.765,50 €
? DA 110 = 2.050,00 € + 143,50 € = 2.193,50 €
? DA 180 = 3.350,00 € + 234,50 € = 3.584,50 €
? DA 225 = 4.350,00 € + 304,50 € = 4.654,50 €
> DA 225 = 5.350,00 € + 374,50 € = 5.724,50 €
4.2 Abzug auf die Mehrmeterpauschale bei Eigenleistung:
Bei erbrachter Eigenleistung (Drittleistung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers beträgt der Abzug auf die Mehrmeterpauschale jeweils 15,00 € / Mehrmeter (netto). Als Mehrmeterpauschale für die verschiedenen Dimensionen fallen in diesem Fall folgende Pauschalen an:
Dimension (netto) (zzgl. 7 % MwSt.) (brutto)
? DA 63 = 30,00 €/m + 2,10 €/m = 32,10 €/m
? DA 90 = 60,00 €/m + 4,20 €/m = 64,20 €/m
? DA 110 = 85,00 €/m + 5,95 €/m = 90,95 €/m
? DA 180 = 135,00 €/m + 9,45 €/m = 144,45 €/m
? DA 225 = 160,00 €/m + 11,20 €/m = 171,20 €/m
> DA 225 = 185,00 €/m + 12,95 €/m = 197,95 €/m
5. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für Veränderungen am Hausanschluss, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden nach Maßgabe der Ziffern 3 und 4.
6. Der Anschlussnehmer kann eine vorübergehende Stilllegung des Hausanschlusses mit Ausbau der Wasserzähler für maximal ein Jahr beantragen. Bewilligt die Hochsauerlandwasser GmbH die beantragte vorübergehende Stilllegung des Hausanschlusses, entfällt die Pflicht zur Zahlung des Grundpreises. Die Hochsauerlandwasser GmbH ist spätestens nach Ablauf eines Jahres berechtigt, den Anschluss von der Versorgungsleitung zu trennen und ganz oder teilweise auf Kosten des Anschlussnehmers zu beseitigen. In diesem Fall gilt das Vertragsverhältnis als erloschen. Das Vertragsverhältnis gilt aber bereits auch dann als erloschen, wenn länger als ein Jahr kein Wasser aus dem Anschluss entnommen wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, gelten die Bestimmungen für Neuanschlüsse.
7. Für Weiden- oder Gartenwasseranschlüsse wird festgelegt, dass der Anschlussnehmer einen den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechenden frostsicheren Schacht, möglichst im Zugangsbereich des Grundstücks, für die Installation des Wasserzählers bereitzustellen hat. Die Kosten für die Erstellung des frostsicheren Schachtes trägt der Anschlussnehmer nach Zeit und Aufwand.
8. Muss die Hochsauerlandwasser GmbH für Anschlüsse in Grundstücken, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, eine Gebühr oder eine Entschädigung bezahlen, hat der Anschlussnehmer diese der Hochsauerlandwasser GmbH zu erstatten.
9. Kommt es in einem auf dem Grundstück des Anschlussnehmers liegenden Bereich zu einem Defekt am Hausanschluss mit der Folge, dass eine umgehende Reparatur oder Erneuerung zur uneingeschränkten oder den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Versorgung erforderlich wird, trägt der Anschlussnehmer einen angemessenen Teil dieser Kosten für den Schaden auf seinem Grundstück. Die Reparatur- oder anteiligen Erneuerungskosten werden dem Anschlussnehmer in der Regel durch eine Reparaturkostenpauschale in Höhe von
(netto) 925,00 € zzgl. 7 % MwSt. (64,75 €) = (brutto) 989,75 €
in Rechnung gestellt.
Die Reparaturkosten werden nach entstandenem Aufwand abgerechnet, wenn der tatsächliche Reparaturaufwand unter der Reparaturkostenpauschale liegt. Die Reparaturkosten gehen nicht zu Lasten des Anschlussnehmers, wenn die Reparatur als Folgereparatur innerhalb der Gewährleistungsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (zurzeit 5 Jahre) anfällt. Die Reparatur geht auch nach Ablauf der Gewährleistungsverpflichtung nicht zu Lasten des Anschlussnehmers, wenn die Hausanschlussleitung in einem geschlossenen Schutzrohr liegt und kein Verschulden des Anschlussnehmers vorliegt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche der Hochsauerlandwasser GmbH bleiben von dieser Regelung unberührt.
IV. Angebot, Auftragsbestätigung und Fälligkeiten
1. Die Hochsauerlandwasser GmbH erstellt dem Anschlussnehmer ein Angebot für den beantragten Anschluss an das Verteilungsnetz bzw. für die Veränderung des bestehenden Anschlusses und teilt ihm darin die Höhe des Baukostenzuschusses (II.) und der Hausanschlusskosten (III.) mit.
2. Der Anschlussnehmer bestätigt der Hochsauerlandwasser GmbH die Annahme des Angebotes zur Herstellung bzw. Veränderung des Anschlusses (Auftragsbestätigung).
3. Der Baukostenzuschuss wird zwei Wochen nach Auftragsbestätigung oder, falls die erforderlichen örtlichen Verteilungsanlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt fertig gestellt werden, zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Fertigstellung des Hausanschlusses zugleich mit den Hausanschlusskosten fällig.
4. Bei größeren Objekten kann die Hochsauerlandwasser GmbH Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss entsprechend des Baufortschritts der örtlichen Verteilungsanlagen verlangen.
V. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze gemäß § 11 AVBWasserV
Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV ist eine Anschlussleitung dann, wenn sie eine Länge von 20 Metern überschreitet.
VI. Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBWasserV
1. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt auf Antragstellung des Anschlussnehmers durch die Hochsauerlandwasser GmbH oder durch von ihr beauftragte Dritte. Sie erfolgt in der Regel zugleich mit der Anbringung des Wasserzählers.
Falls die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ausnahmsweise nicht zeitgleich mit dem Einbau des Wasserzählers erfolgt und der Hochsauerlandwasser GmbH dadurch ein zusätzlicher Aufwand entsteht, ist diese berechtigt, die anfallenden Mehraufwendungen gegenüber dem Kunden zu berechnen. Diese Mehraufwendungen trägt der Anschlussnehmer in Form einer Inbetriebsetzungspauschale in Höhe von:
(netto) 50,00 € zzgl. 7 % MwSt. (3,50 €) = (brutto) 53,50 €
2. Erfolgt die Inbetriebsetzung durch von der Hochsauerlandwasser GmbH beauftragte Dritte, können die Kosten der Inbetriebsetzung abweichend von der Regelung zu Ziffer 1 auf der Grundlage der beim beauftragten Dritten entstandenen Kosten weiter berechnet werden.
3. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, zahlt der Anschlussnehmer die für jeden weiteren vergeblichen Versuch der Inbetriebsetzung entstandenen Kosten gemäß der Ziffern 1 oder 2.
4. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage kann dem Anschlussnehmer durch die Hochsauerlandwasser GmbH verweigert werden, wenn der Baukostenzuschuss oder die Hausanschlusskosten nicht oder nicht vollständig geleistet wurden.
VII. Wasserabgabe für Bauzwecke oder sonstige vorübergehende Zwecke
gemäß § 22 AVBWasserV
1. Der Bezug von Bauwasser ist unter Vorlage der Baugenehmigung vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Die Kosten für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses trägt der Anschlussnehmer nach Zeit und Aufwand. Die Hochsauerlandwasser GmbH kann einen angemessenen Kostenvorschuss oder eine angemessene Sicherheit für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses verlangen.
2. Standrohre mit Zähler (Qn 2,5 / Qn 6) für eine vorübergehende Wasserentnahme aus Hydranten werden gegen eine angemessene Sicherheitsleistung von der Hochsauerlandwasser GmbH ausgeliehen. Die Höhe der Sicherheitsleistung sowie die Höhe der Standrohrmiete richten sich nach den jeweils gültigen Allgemeinen Tarifen. Die Vermietung eines Standrohrs mit Zähler erfolgt unter Abschluss eines Leihvertrages. Grundsätzlich ist die Ausleihe von Standrohren auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
3. Bei der Ausleihe von Standrohren mit Zähler zur vorübergehenden Entnahme aus den Verteilungsanlagen der Hochsauerlandwasser GmbH haftet der ausleihende Mieter für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Standrohr als auch für Schäden, die durch den Gebrauch des Standrohrs an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten, auch durch Verunreinigung, der Hochsauerlandwasser GmbH oder Dritten entstehen. Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Kostenersatz zu leisten.
4. Der ausleihende Mieter ist verpflichtet, das Standrohr spätestens zum Ende eines jeden Vierteljahres der Hochsauerlandwasser GmbH zur Ablesung und Überprüfung vorzuzeigen.
5. Der Wasserverbrauch beim Bezug von Bauwasser oder bei der vorübergehenden Wasserentnahme aus Hydranten mittels Standrohr wird nach Maßgabe der Allgemeinen Tarife abgerechnet.
6. Hydranten zur Reserve-, Zusatz- bzw. Löschwasserversorgung können auf Antrag und auf Kosten des Anschlussnehmers durch die Hochsauerlandwasser GmbH auf dem Grundstück des Anschlussnehmers erstellt werden. Die Kostenabrechnung für den Einbau und die spätere Instandhaltung dieser Hydranten erfolgt nach Zeit und Aufwand. Für die vorstehenden Hydranten werden Baukostenzuschüsse nach Maßgabe der Ziffer II. erhoben.
VIII. Ablesung und Abrechnung gemäß der §§ 20, 24 und 25 AVBWasserV
1. Der Wasserbezug der Anschlussnehmer wird in der Regel einmal jährlich im Dezember des Jahres abgelesen und nach Maßgabe der Allgemeinen Tarife durch die Hochsauerlandwasser GmbH in Rechnung gestellt (Jahresabrechnung).
2. Der Anschlussnehmer hat auf den voraussichtlichen Betrag der Jahresentgeltrechnung angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen können monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder als Jahresvorausleistung mit der gesamten Abschlagssumme erbracht werden. Der erste Zahlungstermin für jede der vorstehenden Zahlweisen der Abschläge ist jeweils der 15.02. des Jahres. Der Anschlussnehmer hat bezüglich der von ihm gewünschten Zahlweise seiner Abschläge ein Wahlrecht. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochsauerlandwasser GmbH jedoch auf monatliche Abschläge bestehen.
3. Macht der Anschlussnehmer gegenüber der Hochsauerlandwasser GmbH keine Angaben zur von ihm gewünschten Zahlweise, setzt die Hochsauerlandwasser GmbH eine vierteljährliche Zahlweise voraus.
4. Grundsätzlich sind Zahlungen an die Hochsauerlandwasser GmbH für diese gemäß § 270 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kostenfrei zu entrichten. Zahlungen an die Hochsauerlandwasser GmbH sollten dabei in der Regel durch erteilte Einzugsermächtigungen über das automatische Bankeinzugsverfahren erfolgen.
IX. Zahlungsverzug sowie Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserversorgung
gemäß der §§ 27 und 33 AVBWasserV
1. Auf Antrag und in begründeten Ausnahmefällen kann die Hochsauerlandwasser GmbH mit dem Kunden eine Vereinbarung über Ratenzahlungen auf vom Kunden zu leistende Forderungen treffen. Der Antrag ist durch den Kunden zu begründen und entsprechend zu belegen. Die Hochsauerlandwasser GmbH entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Hinsichtlich der Regelungen über getroffene Ratenvereinbarungen sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie der Abgabenordnung (AO 1977) analog anwendbar.
2. Rückständige Zahlungen eines Kunden werden spätestens nach 4 Wochen durch die Hochsauerlandwasser GmbH schriftlich gemahnt.
Die durch eine Mahnung entstehenden Kosten werden dem Anschlussnehmer bei säumigen Forderungen bis zu einer Höhe von 500,00 € pauschal mit 5,00 € in Rechnung gestellt (Mahnpauschale). Bei säumigen Forderungen über den Betrag von 500,00 € hinaus wird dem Anschlussnehmer zusätzlich zur Mahnpauschale ein Verzugszins in Höhe von 0,5 % auf die Gesamtforderung für jeden vollen säumigen Monat berechnet.
Im Falle einer Mahnung kann die Hochsauerlandwasser GmbH mit sofortiger Wirkung von einer getroffenen Ratenvereinbarung nach Ziffer 1. zurücktreten.
3. Zieht die Hochsauerlandwasser GmbH rückständige Zahlungen ein oder lässt sie rückständige Zahlungen durch einen beauftragten Dritten einziehen, hat der Anschlussnehmer die hierdurch entstehenden Kosten für das Inkasso in voller Höhe zu tragen, mindestens jedoch in Höhe einer Inkasso-Pauschale von 25,00 €.
4. Die Kosten der Einstellung der Wasserversorgung nach § 33 AVBWasserV sowie die Kosten der Wiederaufnahme der Wasserversorgung sind vom Anschlussnehmer nach Zeit und Aufwand zu tragen, mindestens jedoch in Höhe einer Pauschale von jeweils
(netto) 25,00 € zzgl. 7 % MwSt. (1,75 €) = (brutto) 26,75 €
für die Einstellung und für die Wiederaufnahme der Versorgung.
5. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochsauerlandwasser GmbH eine offene Forderung niederschlagen oder erlassen. Die Niederschlagung oder der Erlass einer offenen Forderung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn die Forderung objektiv und nachweislich uneinbringlich ist oder wenn der Versuch des Inkasso in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Forderung selbst steht. Im Übrigen finden die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sowie der Abgabenordnung (AO 1977) analog Anwendung.
X. Auskünfte
Die Hochsauerlandwasser GmbH ist dazu berechtigt, ihren Gesellschafterkommunen, oder bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch gegenüber Dritten, Auskunft hinsichtlich der Wasserverbrauchsmengen der Anschlussnehmer zu erteilen, zum Beispiel für die Berechnung von kommunalen Abwassergebühren.
XI. Umsatzsteuer
Zu den Entgelten, die sich in Anwendung der AVBWasserV, dieser Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV und der Allgemeinen Tarife der Hochsauerlandwasser GmbH ergeben, wird die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe hinzugerechnet und gesondert ausgewiesen.
XII. Inkrafttreten
Diese Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft.
24h - Notdienst
0170-9110011
Hohe Trinkwasserkosten?
Die HochsauerlandWasser GmbH informiert in ihrer Kundenbilanz über die Zusammensetzung der Trinkwasserpreise im Versorgungsgebiet.



